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Verkaufs-und Lieferbedingungen

Unsere nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen finden auf alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen Anwendung.

1. Abschluss: Unsere Verkaufsbedingungen werden zum Inhalt jeglicher Lieferbeziehungen. Dies gilt auch für künftige Lieferungen. Die Anwendung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist unabhängig von dem Ort und der Art des Vertragsschlusses, d.h. sie gelten insbesondere auch für ausschließlich über unsere Internetseite www.juengst.de oder durch sonstige Fernkommunikationsmittel zustande gekommene Verträge. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers und deren Einbeziehung in das Lieferverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir im Einzelfall nicht mehr gesondert widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Preisstellung: Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.

3. Lieferung: Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers in jedem Fall auf den Käufer über. Ohne besondere Anweisung erfolgt der Versand ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.

4. Lieferzeiten, Verzug, Abruf: Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Sie verlängern sich entsprechend, auch wenn diese ausdrücklich als fest vereinbart wurden, wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung im Verzug ist. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht schon in Arbeit genommen wurde. Teillieferungen sind zulässig. Ereignisse höherer Gewalt und unabwendbare innerbetriebliche Ereignisse bei uns oder unseren Unterlieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Ersatzansprüche -gleich welcher Art -stehen dem Käufer nicht zu. Bei Käufen auf Abruf sind wir nicht verpflichtet, Vorrat zu halten. Es gilt auch hier für die Lieferung eine angemessene Frist. Bei derartigen Aufträgen ist die Ware, sofern schriftlich keine zeitliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der Vertragslaufzeit abzunehmen. Andernfalls steht es uns frei, nach nochmaliger Fristsetzung, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

5. Zahlung: Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto Kasse fällig und zahlbar, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wir sind jedoch berechtigt, ein Drittel der Auftragssumme, bei Anlieferung, ein weiteres Drittel nach Einbau und den Restbetrag nach Schlussrechnungsstellung fällig und zahlbar zu stellen. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung angerechnet, auch, wenn der Käufer eine andere Bestimmung trifft. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, sind vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen und Provisionen zu zahlen, wie diese unsere Banken für ungedeckte Kredite fordern, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.

6. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen hat, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Entsprechendes gilt für Sicherheiten. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die anderen Saldenforderungen. Wird die Vorbehaltsware im Geschäftsgang des Kunden mit anderen Gegenständen verbunden und geht das Eigentum an der Vorbehaltsware dadurch auf den Käufer/Kunden über, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude des Kunden verbunden wird, sodass die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehenden neuen Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu veräußern: Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden. Die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen dürfen keinem Abtretungsverbot unterliegen. Eine Veräußerung an Abnehmer, die eine Abtretbarkeit ausschließen oder von ihrer Genehmigung abhängig machen, ist untersagt. Verkauft der Käufer Vorbehaltsware von uns mit oder ohne Verarbeitung, stehen uns alle Forderungen gegen die Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Verdienstspanne zu. Erfolgt ein solcher Weiterverkauf zusammen mit uns nicht gehörender Ware, stehen uns die Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ausschließlich der Verdienstspanne des Käufers zu. Wird die Vorbehaltware aufgrund Werk-, Werklieferungs-oder ähnlicher Verträge veräußert, gilt Entsprechendes. Der Käufer hat auszuschließen, dass seine Abnehmer Rechte (z. B. Aufrechnung) gegenüber den Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware geltend machen. Die Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr schließt nicht die Veräußerung an einen weiteren Kreditgeber, wie z. B. einen Faktor zu dessen Sicherstellung ein, sondern beschränkt sich auf eine Veräußerung an echte Abnehmer. Der Käufer tritt seine Forderungen und etwaige Nebenrechte aus der Weiterveräußerung an uns ab, die wir annehmen und die in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware dienen. Der Käufer und wir sind zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nebeneinander ermächtigt. Wir werden die Forderung nur einziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dazu Einsicht in seine Bücher zu gewähren. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechsel-und Scheckprotesten und Insolvenzanträgen über das Vermögen des Käufers die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Bis dahin hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, darüber nicht zu verfügen und uns auf Wunsch ein Verzeichnis der Vorbehaltsware zu übergeben. Der Käufer hat uns unverzüglich die Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen anzuzeigen sowie das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der Vorbehaltsware zu übersenden. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung geht ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, auf Ersuchen des Käufers Sicherungen nach seiner Wahl soweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Dabei werden die Waren mit 70 % ihres Verkaufspreises bewertet.

7. Zahlungsunfähigkeit: Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa eingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen und Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und die Weiterarbeit einzustellen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Gleiche Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsberechtigung gemäß Ziffer 6 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der Ware schon jetzt zu.

8. Verpackungsmaterial wird berechnet und nur aufgrund besonderer Vereinbarung gegen Gutschrift von 2/3 der Kosten zurückgenommen.

9. Gewährleistung und Haftung: Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen. Den Käufer trifft die Obliegenheit, unsere Produkte nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen, Mitteilung zu machen. Unrichtige Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich unserer Produkte aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern/Vormateriallieferanten wird nicht übernommen. Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen einer ausdrücklich als solcher bezeichneten Garantie, bei Vorliegen von Arglist, bei Verletzung einer Hauptpflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche sind auf Ersatz von vorhersehbaren Schadensfolgen begrenzt. Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche wegen Mängel verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Produkts. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt. Soweit wir aus einem Produkthaftungstatbestand in Anspruch genommen werden, der auf der Weiterverarbeitung unserer Ware beruht, stellt uns der Käufer unverzüglich auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen frei.

10. Schutzrechte: Liegen unserer Fertigung Ausführungszeichnungen oder Muster des Bestellers zugrunde, so übernimmt der Besteller die volle Verantwortung, dass dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für etwaige Regressansprüche haftet der Besteller in vollem Umfang.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist Netphen/Siegerland, Gerichtsstand für beide Vertragsteile Siegen, auch für Klagen im Wechsel-und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende deutsche Recht an unserem Sitz, ausgenommen jedoch UN-Kaufrecht (CISG).

12. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.